Grundsätze guter Stiftungspraxis

I. Der Vorstand und die Geschäftsstelle orientieren sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Gemeinnützigkeits- und Stiftungsrechts bei ihrer Tätigkeit insbesondere an folgenden Grundsätzen:

  1. Sie verstehen sich als Treuhänder des in der Satzung formulierten Stifterwillens. Sie sind der Satzung verpflichtet und verwirklichen den Stiftungszweck nach bestem Wissen und Gewissen.
  2. Das in ihre Obhut gegebene Vermögen ist in seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit zu erhalten.
  3. Das Rechnungswesen bildet die wirtschaftliche Lage der Stiftung zeitnah, vollständig und sachlich richtig ab.
  4. Die Verwaltungsausgaben bewegen sich in einem angemessenen Rahmen.
  5. Sie anerkennen Transparenz als Ausdruck der Verantwortung von Stiftungen gegenüber der Gesellschaft und als ein Mittel zur Vertrauensbildung. Sie stellen daher der Öffentlichkeit in geeigneter Weise die wesentlichen inhaltlichen und wirtschaftlichen Informationen über die Stiftung (insbesondere über den Stiftungszweck, die Zweckerreichung im jeweils abgelaufenen Jahr und die Förderkriterien) zur Verfügung.
  6. Mitglieder des Vergabeausschusses sind grundsätzlich unabhängig von den für die operative Tätigkeit verantwortlichen Organen und werden von diesen umfassend und wahrheitsgemäß informiert.
  7. Die Stiftungsorgane sorgen für die regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen, vor allem in Hinblick auf die Verwirklichung des Stiftungszwecks, die Effizienz des Mitteleinsatzes und im Hinblick auf das Verhalten gegenüber Hilfesuchenden sowie der Öffentlichkeit; sie fördern entsprechendes Verhalten der Mitarbeiterinnen.
  8. Die Mitarbeiterinnen betrachten Hilfesuchende als unverzichtbare Partner/innen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks. Anfragen sollten zeitnah beantwortet werden; über den Fortgang der Antragsbearbeitung sollte informiert werden.

II. Für den Vorstand und die Geschäftsstelle gilt, dass sich niemand bei Entscheidungen von eigennützigen Interessen leiten lässt. Insbesondere gilt:

  1. Sie legen die Anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt unaufgefordert offen und verzichten von sich aus auf eine Beteiligung am Entscheidungsprozess, wenn dieser ihnen oder einer ihnen nahe stehenden Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Auch persönliche oder familiäre Beziehungen zu den Hilfesuchenden oder Dienstleistungsunternehmen werden offen kommuniziert.
  1. Sie verzichten auf vermögenswerte Vorteile, die ihnen von interessierter Seite verschafft werden. Dies gilt auch dann, wenn die Verknüpfung von Vorteil und Gegenleistung nicht unmittelbar oder erst künftig zu erwarten ist.